Satzung




I.
Zweck der Gesellschaft
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§1
Die seit dem Jahre 1857 unter dem Namen „Künstlergesellschaft e.V.“ gegr. 1857 bestehende Gesellschaft bezweckt die Förderung und Pflege der bildenden Künste. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und hat durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen und Diskussionen.
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§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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II.
Geschäftsjahr
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§3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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III.
Mitglieder
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§4
Die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.


§5
Als ordentliche Mitglieder können alle Kunstschaffenden der Bildenden Künste aufgenommen werden, die hier oder in der Umgebung ansässig sind.


§6
Kunstfreunde können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Sie nehmen an allen Zusammenkünften teil. Sie haben wohl beratende, aber nicht beschließende Stimme und kein Recht an das Gesellschaftsvermögen.


§7
Jedes Mitglied hat das Recht, an Gesellschaftsabenden Gäste einzuführen.


§8
Vorschläge zur Aufnahme müssen durch 3 ordentliche Mitglieder gemacht werden.


§9
Der Aufzunehmende soll mindestens dreimal Zusammenkünfte der Künstlergesellschaft besucht haben. Nach Vorlage einiger Arbeiten wird in der nächsten Mitgliederversammlung über die Aufnahme abgestimmt. Zur Aufnahme sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§10
Der jährliche Beitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) festgelegt. Er ist am Anfang des Jahres zu zahlen.


§11
Der Austritt aus der Künstlergesellschaft soll dem Vorstand schriftlich erklärt werden.


§12
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden,
a) wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge für mehr als 2 Jahre in Rückstand geraten ist;
b) wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen und den Interessen der Gesellschaft schadet.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung über den Ausschluss Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.


§13
Alle die Gesellschaft und ihre Mitglieder betreffenden Mitteilungen und Einladungen erfolgen durch Rundschreiben.


IV.
Vorstand
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§14
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem ersten Schriftführer
e) dem zweiten Schriftführer

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§15
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft sind die Willenserklärungen eines Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich und ausreichend.


§16
Der Vorstand kann für einzelne Verwaltungszweige besondere Kommissionen oder Personen ernennen. Hierbei können auch außerordentliche Mitglieder herangezogen werden. Diese Mitglieder können in der ihre Tätigkeit betreffenden Angelegenheit zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zugezogen werden.


§17
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder gewählt.

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in besonderer Abstimmung jeweils auf zwei Jahre. In der darauffolgenden Wahlperiode kann der Vorsitzende als solcher wiedergewählt werden.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf 2 Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.


§18
Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheiden, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtsdauer eine Ersatzwahl vornehmen.


V.
Mitgliederversammlung
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§19
Die Gesamtheit der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung vertreten, soweit diese Befugnis durch Satzung nicht dem Vorstand eingeräumt ist.

Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) findet in der Zeit vom 1. Januar bis 1. März jeden Jahres statt.

Aufgaben der Jahresversammlung sind:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

Die Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung über den Befund ihrer Rechnungsprüfung zu berichten.


§20
Im Übrigen sind Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstandes sowie dann einzuberufen, wenn 1/5 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richtet.

Eine solche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen zwei Wochen einzuberufen.


§21
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt in der in § 13 angegebenen Weise.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem der Versammlung müssen wenigstens drei freie Tage sein, bei den Versammlungen, welche die in § 24 genannten Gegenstände betreffen, wenigstens sieben freie Tage.


§22
Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, bei ihrer Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen ist durch einen der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen; bei Verhinderung der Schriftführer ernennt der Vorsitzende einen Protokollführer.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§23
Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern § 24 dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Versammlung beschließt von Fall zu Fall über die Form der Abstimmung. Erhält bei einer Wahl kein Mitglied die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so hat zwischen den beiden Mitgliedern mit der höchsten Stimmzahl Stichwahl stattzufinden.


§24
Handelt es sich um einen der nachstehenden Gegenstände, nämlich

1. Änderung der Satzung, mit Ausnahme von solcher rein redaktioneller Art,
2. Auflösung der Gesellschaft oder Verschmelzung mit einer anderen, so ist die Versammlung nur beschlussfähig,
wenn 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Ist diese Zahl nicht erreicht, so ist binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

In jeder dieser beiden Versammlungen kann ein Beschluss über einen der vorbezeichneten Gegenstände nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.


VI.
Eigentum der Gesellschaft
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§25
Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus:

1. dem Kapital
2. dem Mobiliar
3. der Sammlung.

Die Sammlung der Gesellschaft besteht aus Kunstwerken.

Über die Sammlung muss ein genauer Katalog in doppelter Ausfertigung geführt werden.
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§26
Von dem Vereinseigentum darf nichts verliehen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
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VII.
Auflösung der Gesellschaft
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§27
Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft wird folgendes bestimmt:
Zur Tilgung von Schulden ist in erster Linie ein etwa vorhandener Bestand an Mobiliar zu verwenden. Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen darf weder verkauft noch unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist der Verwaltung des Historischen Museums zu übergeben und als Eigentum zu überlassen.

Aus etwa vorhandenen Geldmitteln sollen dann Kunstwerke Frankfurter Künstler für die Kunstsammlung des Historischen Museums Frankfurt am Main angeschafft werden.

Frankfurt a.M., 11. Juli 1991

Edwin Hüller Erna Hüller
1. Vorsitzender 1. Schriftführerin
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Durch Mitgliederversammlung vom 11. Juni 1991 beschlossene Änderung der Satzung.
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